Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz im Kommunalwald (AGB-Brh) in der Fassung zum 01.10.2020

0. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Brh) gelten für alle
Brennholzverkäufe an Verbraucher (§ 13 BGB) im Kommunalwald.
Sie sind Bestandteil der Brennholzkaufverträge. Das Brennholzmerkblatt ist ebenfalls Teil des Kaufvertrages.
Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Stadt Waldenbuch (Kommunaler Forstbetrieb), Marktplatz 1 und 5, 71111 Waldenbuch, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Kommunalwald wird nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit ist die Einhaltung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden.
Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vorschriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.

1. Verkauf von Brennholz

 Verkaufsgegenstand und –verfahren

a) Verkaufsgegenstand ist Brennholz ab Waldstraße.
b) Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich.

Zustandekommen von Kaufverträgen (Verkaufsarten).
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:

a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk).
b) Bestellung über das Bestell-Formular
c) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
d) Abschluss eines Selbstwerbungskaufvertrages.
e) Einkauf über den Online-Shop.

Zu a.) b.) und d.) Naturgemäß kann die Bestellmenge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden. Sofern die Summe aller eingegangenen Bestellungen die zum Verkauf zur Verfügung stehende Holzmenge überschreitet, werden die Bestellungen nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Der Käufer hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung der bestellten Menge.
Eine Bestellung gilt für das im Bestellformular angegebene Forstrevier. Ersatzweise kann die Bereitstellung auch aus den angrenzenden Forstrevieren erfolgen. Das Holz wird möglichst wohnortnah bereitgestellt. Die Mitteilung über die Bereitstellung gilt als Annahme des mit der Bestellung des Käufers abgegebenen Angebotes. Der Käufer wird von der zuständigen unteren Forstbehörde über den Zeitpunkt der Bereitstellung in Kenntnis gesetzt.

Zu c.) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen AGB-Brh die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.

Zu e.) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch Anklicken des Buttons [Kaufen/kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.

Zu e.) Widerruf – Wird Brennholz im Online-Shop bestellt bzw. gekauft, besteht kein Widerrufsrecht.

Da Holz schnell verderben kann, besteht Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Außerdem findet bei entsprechenden Angeboten § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 10 BGB Anwendung. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

2. Bereitstellung und Gefahrenübergang

a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Käufer muss die Ware am Lagerort abholen.

b) Die Bereitstellung findet statt:

  • Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die zuständige untere Forstbehörde.
  • Bei Meistgebotsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
  • Durch die Zusendung der Bestätigung (Email) im Online-Shop (siehe 1 e.)

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

4. Zahlungsart und Zahlungsfristen

a) Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.

b) Bei Meistgebotsverkäufen ist der Kaufpreis mit Erhalt des Zuschlags fällig. 
Im Übrigen gilt 4.a).

c) Bei Verkäufen im Online-Shop: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Kaufbestätigung fällig und kann mittels Vorkasse oder elektronischen Zahlungsmitteln (Kreditkarte, GiroPay o.ä) erfolgen. Im Übrigen gilt 4.a).

d) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

5. Abfuhr des Holzes

Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Zahlungseingang unverzüglich eine Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe (bei Verkäufen nach 1 e. ist das die Rechnung) aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Nach Erhalt der Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung hat der Käufer das Holz innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist abzufahren.

6. Gewährleistung und Haftung

a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

c) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.

7. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.

Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachweisen. Anstelle eines Motorsägenlehrganges kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Holzernte erbracht werden.

Ab dem 01.01.2020 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden im Kommunalwald nur noch anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Vor dem 01.01.2020 anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin. Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Maschinen- und Geräteeinsatz

Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Einsatz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Das Befahren der Bestandesflächen ist verboten.

9. Fahren auf Waldwegen

Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.

10. Holzaufbereitung und Holzlagerung

Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. 
Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des
Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.