MERKBLATT – Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz
Das Merkblatt ist Bestandteil des Kaufvertrages.
Allgemeine Informationen
Die aufgeführten Regelungen sind deshalb für Brennholzkunden bei der Holzaufarbeitung im Wald verpflichtend und dienen dem persönlichen Schutz und der pfleglichen Waldbewirtschaftung. Die Bedingungen dieses Merkblatts werden mit dem Kauf von „Brennholz lang“ und „Flächenlosen“ anerkannt. Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe) zu tragen. Die Vorgaben aus der „Unfallverhütungsvorschrift Forsten“ der Unfallkasse sind einzuhalten (http://www.uk-bw.de). Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit vom Forsttechnischen Prüfungsausschuss des KWF anerkannt sind (Prüfzeichen: „FPA“ oder „KWF Gebrauchswert“). Für die Motorsäge darf nur biologisch schnell abbaubares Kettenhaftöl verwendet werden. Die Verwendung von Sonderkraftstoff wird verlangt. Der Einsatz von Seilwinden ist entsprechend den Vorgaben der Forstrevierleitung möglich.
Fahren im Wald
Das Fahren ist nur auf Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und markierten Rückegassen gestattet. Bei nasser Witterung ist das Befahren der Rückegassen nicht erlaubt. Das Befahren der Bestandesfläche ist in jeder Form aus Gründen des Bodenschutzes verboten. Seilzug ist nur im Direktzug oder Mittels Umlenkrolle erlaubt. Ein „schleifen lassen“ des Seils um die Bäume ist verboten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der allgemeine „Forstverkehr“ nicht behindert wird. An Sonn- und Feiertagen darf im Wald nicht gefahren werden. Diese Zuteilung gilt als Einfuhrgenehmigung zum erworbenen Holz und endet acht Monate nach dem Verkaufsdatum.
Holzaufarbeitung
Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur liegendes Brennholz (Brennholz, Flächenlos) nach Bezahlung bzw. Freigabe! Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. In einem Flächenlos darf sämtliches liegendes, frisch eingeschlagenes Holz (auch Nadelholz) aufgearbeitet werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen dagegen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr sind. Liegendes Holz, das sich bereits in Zersetzung befindet („liegendes Totholz“) darf nicht aufgearbeitet werden, da dessen Erhalt für unsere Natur sehr wichtig ist. Wege, Gräben und Böschungen sind vom Holz frei zu räumen. An Sonn- und Feiertagen ist weder die Aufarbeitung noch der Transport von Holz erlaubt. Der Zeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes, einschließlich dessen Abtransports, endet acht Monate nach dem Verkaufsdatum. Eine Verlängerung der Abfuhrfrist ist rechtzeitig mit dem Forstrevierleiter abzustimmen. In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Beispiele dafür sind die Hauptwanderzeit der Amphibien, die Brutzeit der Vögel oder auch der Schutz frisch keimender Sämlinge in Naturverjüngungsbeständen. Die entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleiter sind zu beachten. Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
Holzlagerung
Das Holz darf ohne Rücksprache mit dem Forstrevierleiter nicht über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald gelagert werden. Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist bei der Holzlagerung ein Abstand von einem Meter zum Weg einzuhalten. Gräben sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Die Zwischenlagerung im Wald erfolgt auf eigene Gefahr.
Haftung
Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen. Der Brennholzkäufer haftet bei Verschulden für Schäden gegenüber Dritten. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb.
Verkaufsbestimmungen
Mit dem Erwerb des Holzes wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Verstöße gegen die Regeln des Merkblatts können zum Verlust des Brennholzes ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises führen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, bei groben Verstößen durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.) eine Vertragsstrafe von bis zu 500,- Euro zu zahlen. Schäden am stehenden Bestand sind durch den Losnehmer nach der tatsächlichen Schadenshöhe zu ersetzen. Die Weitergabe des Kaufgegenstandes an Dritte ist verboten.